Landgericht Düsseldorf, 2020-06-18, 4b O 30/18

4b O 30/18Tribunal Cantonal18 de jun. de 2020

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Landgericht Düsseldorf — 4b O 30/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-18

Aktenzeichen: 4b O 30/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0618.4B.O30.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem CEO und hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

  1. Mobilstationen

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

mit einem Speicher, der dazu eingerichtet ist, um Computerprogrammanweisungen und ein virtuelles Übertragungszeitintervall zu speichern, das unabhängig von einem Luftschnittstellenübertragungszeitintervall ist und ein Minimalzeitintervall festlegt, das zwischen erweiterten Aufwärtsstreckenübertragungen erlaubt ist, einem Drahtlosempfänger, einem Prozessor, der mit dem Speicher und dem Drahtlossendeempfänger gekoppelt ist, und dazu eingerichtet ist, um zu überprüfen, um zu bestimmen, ob die Mobilstation Datenpakete in einem gegenwärtigen Luftschnittstellenübertragungszeitintervall überträgt und für den Fall, in dem bestimmt ist, dass die Mobilstation nicht in dem gegenwärtigen Luftschnittstellenübertragungszeitintervall überträgt, um den Sender dazu zu bringen, ein nächstes Datenpaket erst nachdem eine durch das virtuelle Übertragungszeitintervall bestimmte Periode als verstrichen bestimmt ist, zu übertragen, wobei das virtuelle Übertragungszeitintervall für eine autonome erweiterte Aufwärtsstreckenübertragung, bei der eine Ablaufplanungsgewährung von einem Netzwerk nicht benötigt wird, verwendet ist,

wobei die Mobilstation einen mit dem Drahtlossendeempfänger gekoppelten Funkverbindungssteuerpuffer aufweist und wobei die Überprüfung, um zu bestimmen, ob die Mobilstation Datenpakete in einem gegenwärtigen Luftschnittstellenübertragungszeitintervall überträgt, eine Überprüfung umfasst, um zu bestimmen, ob der Funkverbindungssteuerpuffer leer ist;

  1. UMTS-fähige Mobiltelefone und Tablets

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern

die geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens, das durch eine Mobilstation für eine autonome erweiterte Aufwärtsstreckenübertragung, bei der eine Ablaufplanungsgewährung von einem Netzwerk nicht benötigt wird, durchgeführt wird, mit einem Bestimmen eines virtuellen Übertragungszeitintervalls für eine Medienzugriffssteuereinheit, wobei das virtuelle Übertragungszeitintervall ein Minimalzeitintervall festlegt, das zwischen erweiterten Aufwärtsstreckenübertragungen erlaubt ist, einem Überprüfen, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit Datenpakete in einem gegenwärtigen Luftschnittstellenübertragungszeitintervall überträgt, und für den Fall, in dem bestimmt ist, dass die Medienzugriffssteuereinheit nicht in dem gegenwärtigen Luftschnittstellenübertragungszeitintervall überträgt, mit einem Übertragen eines nächsten Datenpakets erst nachdem eine durch das virtuelle Übertragungszeitintervall bestimmte Periode als verstrichen bestimmt ist,

wobei das Überprüfen um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit Datenpakete in einem gegenwärtigen Luftschnittstellenübertragungszeitintervall überträgt, ein Überprüfen umfasst, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit deren Funkverbindungssteuerpuffer geleert hat.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und zu 2) die zu Ziffern I.1 und I.2 bezeichneten Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausführungsformen der Marke „A “ und die Beklagten zu 1) und zu 3) die zu Ziffern I.1 und I.2 bezeichneten Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausführungsformen der Marke „B “ seit dem 18. Februar 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe

  1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

  2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  3. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin im Wege eines chronologisch geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und zu 2) die zu Ziffern I.1 und I.2 bezeichneten Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausführungsformen der Marke „A “, und die Beklagten zu 1) und zu 3) die zu Ziffern I.1 und I.2 bezeichneten Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausführungsformen der Marke „B “ seit dem 18. März 2015 begangenen haben, und zwar unter Angabe

  1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

  2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,- zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;

  4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen zu I.1 und I.2 hinsichtlich angegriffener Ausführungsformen der Marke „A “ seit dem 18. März 2015 entstanden ist und noch entstehen wird und dass die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen zu I.1. und I.2. hinsichtlich angegriffener Ausführungsformen der Marke „B “ seit dem 18. März 2015 entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, hinsichtlich angegriffener Ausführungsformen der Marke „A “ die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1 bezeichneten Erzeugnisse, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 2) - Kosten herauszugeben.

VI. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, hinsichtlich angegriffener Ausführungsformen der Marke „A “ die unter I.1 bezeichneten, seit dem 18. Februar 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August 2020) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

VII. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400.000,00 Euro, wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziff. I., V., VI.: 1.900.000,00 Euro

Ziff. II, III.: 480.000,00 EUR

Ziff. VII.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

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