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34 O 44/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-05-13, 34 O 44/19
34 O 44/19Tribunal Cantonal13 de mai. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-13
Aktenzeichen: 34 O 44/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0513.34O44.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch Dritte
a)
ohne Erlaubnis der deutschen Glücksspielbehörden Glücksspiel im Internet anzubieten, insbesondre über die Webseite M Spielteilnehmern in Deutschland die Möglichkeit anzubieten,
aa)
auf die staatliche Lotterie „M 3“ mit oder ohne die Zusatzlotterien „P“, „P1“ und/oder „H“, auf die Lotterie „L“ mit oder ohne die Zusatzlotterie „Q“ und/oder auf die staatliche Lotterie „F“ zu tippen, wenn dies erfolgt wie aus Anlage A zu diesem Urteil ersichtlich; und/oder
bb)
auf die Lotterien „C“, „D“, „F1“, „F2“, „G“, „H“, „L2“, „L3“, „M 4“, „N 1“, „Q 1“, „Q 2“, „T“, „T 1“, „T 2“, „T 3“ und/oder „X“ zu tippen, wenn dies erfolgt wie aus Anlage B zu diesem Urteil ersichtlich;
b)
im Internet zu werben
aa) für unerlaubtes Glücksspiel;
bb) ohne Internetwerbe-Erlaubnis einer deutschen Glücksspielbehörde;
jeweils, wenn dies erfolgt wie auf der Internetseite M wie aus Anlage A und Anlage B zu diesem Urteil ersichtlich;
cc)
indem der Eindruck erweckt wird, dass Spielteilnehmern über die Internetseite M eine Teilnahmemöglichkeit an der staatlichen Lotterie „M 3“ mit oder ohne die Zusatzlotterien „P“, „P1“ und/oder „H“, der staatlichen Lotterie „L“ mit oder ohne die Zusatzlotterie „Q“ und/oder der staatlichen Lotterie „F“ angeboten wird, wenn dies erfolgt wie auf der Internetseite M wie aus Anlage A zu diesem Urteil ersichtlich; und/oder
dd)
indem der Eindruck erweckt wird, dass Spielteilnehmern über die Internetseite M eine Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie „C“, „D“, „F1“, „F2“, „G“, „H“, „L2“, „L 3“, „M 4“, „N 1“, „Q 1“, „Q 2“, „T“, „T 1“, „T 2“, „T 3“ und/oder „X“ angeboten wird, wenn dies erfolgt wie auf der Internetseite M wie aus Anlage B zu diesem Urteil ersichtlich;
c)
mit folgenden Siegeln zu werben:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
und/oder
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
Wenn dies erfolgt wie auf der Internetseite M wie aus Anlage A (Seiten 16 und 21) zu diesem Urteil ersichtlich; und/oder
d)
ihr Glücksspielangebot mit dem Angebot der staatlichen deutschen Lotterien, insbesondere deren Preise, werblich zu vergleichen, wenn dies erfolgt wie aus Anlage A (Seiten 32 ff.) zu diesem Urteil ersichtlich.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I.1 unter Aufschlüsselung der Seitenabrufe aus Deutschland auf M, der über die Seite registrierten Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland und des Umsatzes und Gewinns mit diesen Nutzern.
II.
Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch Dritte
Glücksspielprodukte anzubieten,
a)
bei denen die Gewinner anhand der Gewinnzahlen der staatlichen Lotterie „M 3“ und die Gewinnbeträge anhand der mit der jeweiligen Ziehung von „M 3“ veröffentlichten Quote pro Gewinnklasse ermittelt werden; und/oder
b)
bei denen die Gewinner anhand der Gewinnzahlen der staatlichen Lotterien „P“, „P1“, „F“, „L“ oder „Q“ ermittelt werden;
wenn dies erfolgt wie in Anlage A und Anlage C zu diesem Urteil ersichtlich.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den Handlungen gemäß Ziffer II.1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer II.1 unter Aufschlüsselung der Seitenabrufe aus Deutschland auf M, der über die Seite registrierten Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland und des Umsatzes und Gewinns mit diesen Nutzern.
III.
Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch Dritte
a)
Glücksspielprodukte anzubieten, bei denen die Gewinner anhand der Gewinnzahlen der staatlichen Lotterie „H“ ermittelt werden; und/oder
b)
die Kennzeichen „M 3“, „P1“, „super 6“, „H“, „L“ und „Q“ zur Bezeichnung und zur Bewerbung eines Glücksspielangebots zu nutzen;
jeweils, wenn dies erfolgt wie in Anlagen A und C zu diesem Urteil ersichtlich.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
a)
der Klägerin zu 1) sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Ziffer III.1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
b)
der Klägerin zu 1) gemeinschaftlich mit…, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den Handlungen gemäß Ziffer III.1 b) entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten werden verurteilt,
a)
der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer III.1 a) unter Aufschlüsselung der Seitenabrufe aus Deutschland auf M, der über die Seite registrierten Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland und des Umsatzes und Gewinns mit diesen Nutzern;
b)
der Klägerin zu 1) gemeinschaftlich mit den vorstehend in Ziffer III. 2. b) genannten Gesellschaften Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer III.1 b) unter Aufschlüsselung der Seitenabrufe aus Deutschland auf M, der über die Seite registrierten Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland und der Vertragsschlüsse zu Glücksspielprodukten unter Verwendung der Zeichen gemäß Ziffer 2.b) sowie über den Umfang und die Art der mit diesen getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren unter Aufschlüsselung des Umsatzes und des jeweils erzielten Gewinns.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,-- € und zu Ziffer II. und Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 200.000,-- €.
Streitwert: 1.000.000,-- €
(Tenor zu I.: 600.000,-- €; Tenor zu II.: 200.000,-- €; Tenor zu III.: 200.000,-- €)
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