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34 O 55/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-02-28, 34 O 55/19
34 O 55/19Tribunal Cantonal28 de fev. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-28
Aktenzeichen: 34 O 55/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0228.34O55.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
I.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, untersagt,
den von ihr in Kaffeekapseln angebotenen Kaffee im geschäftlichen Verkehr
1.3 mit dem "A"-Zertifikat des B anzubieten, zu bewerben, anbieten zu lassen und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie in folgender Form geschieht:
,
und/oder
wenn dies wie in der Form gemäß Anhang 2 zu diesem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschieht.
II.
Im übrigen wird der einstweilige Verfügungsantrag vom 16.08.2019 zu den Ziffern 1.2 und 1.4 zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffend die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
IV.
Die Nebenintervenienten tragen ihre Kosten selbst.
Streitwert: 180.000,-- € (je Antrag 1.1 – 1.4: Euro 45.000,-- €; die Nebenintervention erfolgte nur zu Ziffer 1.3 zu einem Streitwert von 45.000,-- €)
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