Landgericht Düsseldorf, 2020-02-21, 40 O 66/16

40 O 66/16Tribunal Cantonal21 de fev. de 2020

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Landgericht Düsseldorf — 40 O 66/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-21

Aktenzeichen: 40 O 66/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0221.40O66.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 21.06.2016 gefasste Beschluss zu Punkt 7 der Tagesordnung wird für nichtig erklärt, wonach der von der Hauptversammlung am 17.07.2015 bestellte besondere Vertreter A abberufen wurde.

Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾ , die Beklagte zu ¼. Die Kosten der Streithelfer zu 1-5) trägt die Beklagte zu ¼, diejenigen des Streithelfers zu 6) insgesamt. Im Übrigen unterbleibt eine Kostenerstattung.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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