Landgericht Düsseldorf, 2020-01-29, 12 O 163/19

12 O 163/19Tribunal Cantonal29 de jan. de 2020

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Landgericht Düsseldorf — 12 O 163/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-29

Aktenzeichen: 12 O 163/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0129.12O163.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Unterlassung und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von der Beklagten.

Die Klägerin ist Herausgeberin von Brancheninformationsbriefen, die überwiegend wöchentlich erscheinen und an mittelständische Unternehmen deutschlandweit gerichtet sind.

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse S. ein Portal, über das Wirtschaftsinformationen deutscher Firmen abrufbar sind. In einem vollautomatisierten Prozess analysiert sie Pflichtveröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger, Handelsregister und Insolvenzregister, um die Daten zu vernetzen, übersichtlich darzustellen und interaktiv zu visualisieren. Dafür verwendet die Beklagte eine Software. Durch Eingabe von Suchbegriffen werden dem Nutzer der Plattform die aus den öffentlichen Registern verfügbaren Informationen unter Verwendung eines von der Beklagten definierten Musters (Templates) angezeigt.

In ihren Nutzungsbedingungen bezeichnet sich die Beklagte als Urheber der grafischen Darstellungen auf ihrer Website (Anlage TL 2). Zu den veröffentlichten Wirtschaftsdaten erklärt die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen: „Sie werden durch vollständig automatisierte Analyse gewonnen, und können teils oder auch weitgehend fehlerbehaftet sein.“ (Anlage TL 2). Zudem schließt die Beklagte ihre Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen sowie für technische Störungen aus (Anlage TL 2).

Mit Schreiben vom 15.02.2019 teilte die Klägerin der Beklagten mit, auf der Internetseite S. seien fälschlicherweise Verlustzahlen der Klägerin für die Geschäftsjahre 2009, 2011 und 2013 dargestellt (Anlage K 3). Sie forderte die Beklagte in dem Schreiben mit Fristsetzung bis zum 22.02.2019 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese gab die Beklagte nicht ab. Sie leitete ein Überprüfungsverfahren ein und sperrte den Zugang zu den entsprechenden Daten auf ihrer Internetseite. Bei einer Suche der Klägerin erschien nunmehr der Hinweis: „Ein oder mehrere Resultate zu dieser Suchanfrage wurden auf Anfrage gesperrt und deswegen ausgelassen.“ (Anlage K 4).

Mit Schreiben vom 07.03.2019 forderte die Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 18.03.2019 erneut zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten von 1.050,00 EUR auf. Nach fruchtlosem Fristablauf setzte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 02.04.2019 eine letzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung bis zum 09.04.2019 und forderte die Beklagte zur Zahlung ihrer Abmahnkosten in Höhe von 1.531,90 EUR unter Setzung derselben Frist auf (Anlage K 4). Auch diese Fristen verstrichen erfolglos.

Spätestens ab dem 11.06.2019 war die berichtigte Darstellung der Jahresabschlusszahlen der Klägerin für die Geschäftsjahre 2009, 2011 und 2013 auf der Internetseite der Beklagten einsehbar (Anlage K 6).

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe auf ihrer Internetseite zumindest am 14.02.2019 ein Balkendiagramm mit falschen Jahresabschlusszahlen für die Geschäftsjahre 2009, 2011 und 2013 veröffentlicht. Das Diagramm habe für die Jahre 2009 und 2011 jeweils Verluste von über 500.000,00 EUR und für das Jahr 2013 Verluste von über 300.000,00 EUR gezeigt (Anlage K 1). Tatsächlich aber habe die Klägerin in den Jahren Gewinne erwirtschaftet und verweist diesbezüglich auf die als Anlage K 2 vorgelegten Jahresabschlüsse.

Sie ist der Ansicht, die Darstellung verletze ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht und sei kreditgefährdend. Sie behauptet, die Darstellung der Verlustzahlen habe ihre wirtschaftliche Wertschätzung verringert, ein Reputationsschaden sei nicht auszuschließen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Daten aus dem Diagramm vor der Verbreitung auf ihrer Internetseite prüfen müssen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, die Klägerin habe in den Geschäftsjahren 2009, 2011 und/oder 2013 Verluste erwirtschaftet,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.531,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin in den Geschäftsjahren 2009, 2011 und 2013 keine Verluste, sondern Gewinne erwirtschaftet habe. Die in Anlage K 2 beigefügten Jahresabschlüsse seien nicht ordnungsgemäß testiert worden. Ferner bestreitet sie mit Nichtwissen, dass auf ihrer Internetseite die in Anlage K 1 ausgewiesenen Verluste der Klägerin dargestellt wurden. Sie habe keine eigene Wahrnehmung von den Daten aus den öffentlichen Registern, sondern übernehme diese automatisiert. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, eine falsche Ausweisung von Verlustzahlen suggeriere keine Insolvenzreife und sei nicht kreditgefährdend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; insbesondere folgt dieser nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG.

Die Beklagte ist Störerin im Sinne von §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; ein Unterlassungsanspruch besteht indes nicht, da die Haftung der Beklagten für die Inhalte auf ihrer Website aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu begrenzen ist und sie keine reaktive Prüfpflicht verletzt hat.

Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass sie durch die unzutreffende Darstellung von Verlusten in bestimmten Geschäftsjahren der Klägerin in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Die Beklagte als Betreiberin eines Internetportals ist für eigene Informationen im Sinne des § 7 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) als Störer verantwortlich (vgl. Herrler, in: Palandt, 78. Aufl. 2019, § 1004 BGB, Rn. 17).

Die Beklagte ist nicht nach § 10 TMG von der Verantwortung befreit, da sie ein Internetportal mit eigenen Informationen im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG betreibt. Zu den eigenen Informationen eines Internetportalbetreibers gehören auch solche Inhalte, die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich der Betreiber aber zu eigen macht. Von einem Zu-eigen-Machen ist auszugehen, wenn der Betreiber des Internetportals nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt. Dies ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH NJW 2018, 2324, Rn. 28; NJW 2017, 2029, Rn. 18; NJW 2016, 2106, Rn. 17 – jameda.de II).

Indem die Beklagte auf ihrer Internetseite S. grafische Darstellungen wie Balkendiagramme anbietet, die sie mittels einer Software aus Pflichtveröffentlichungen des Bundesanzeigers, Handelsregisters und Insolvenzregisters generiert, übernimmt sie für diese Darstellungen erkennbar die inhaltliche Verantwortung. Zwar erklärt sie, die Informationen durch Analyse öffentlicher Quellen zu gewinnen und keine Gewähr für deren Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit zu übernehmen (Anlage TL 2). Jedoch bezeichnet sie sich in den Nutzungsbedingungen als „Urheber der grafischen Darstellungen auf dieser Website“ (Anlage TL 2). Zudem erklärt sie auf ihrer Website, die Daten aufzuarbeiten, um sie zu vernetzen, übersichtlich darzustellen und interaktiv zu visualisieren (Anlage TL 1). Dies geht über die bloße Wiedergabe von Fremdinhalten hinaus. Prozessual unbeachtlich ist auch ihr Bestreiten der streitgegenständlichen Darstellung; es obliegt der Beklagten jedenfalls nach einer Beanstandung, sich über den Inhalt ihrer Website Gewissheit zu verschaffen, auch wenn dieser zuvor in einem automatisierten Prozess generiert worden ist.

Die Beklagte haftet hingegen nicht für die rechtsverletzende Darstellung der streitgegenständlichen Daten betreffend die Klägerin in dem Balkendiagramm auf ihrer Internetseite S.. Die Haftung der Beklagten für die Inhalte auf ihrer Website ist vorliegend aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu begrenzen. Die kenntnis- und verschuldensunabhängige Störerhaftung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB geht zu weit, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt. Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden wird durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt (vgl. BGH MMR 2013, 535, Rn. 27).

So liegt es hier. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit für die durch eine Software generierten Inhalte liegt in einem Unterlassen.

Die Beklagte erstellt die auf ihrer Website abrufbaren Balkendiagramme unter Verwendung einer Software. Die Verwendung der Software kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Grafische Darstellungen von Wirtschaftsdaten aus öffentlichen Registern mittels einer Software zu generieren ist eine durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG geschützte wirtschaftliche Tätigkeit und als sozial nützlich anzusehen. Die übersichtliche Darstellung von Firmendaten aus dem Bundesanzeiger, Handelsregister und Insolvenzregister erleichtert Nutzern den Zugang zu den für den Wirtschaftsverkehr relevanten Informationen und hilft, sie auf einen Blick zu erfassen. Dadurch wird die Informationsabfrage schneller und effizienter.

Die Verarbeitung der Daten zielt auch nicht von vorneherein auf eine Rechtsverletzung der Klägerin durch Verbreitung unwahrer Informationen ab. Die Software ist vielmehr dazu bestimmt, die tatsächlich in den öffentlichen Registern veröffentlichten Daten aufzuarbeiten und grafisch darzustellen. Dass dabei Fehler unterlaufen, kann bei automatisch ablaufenden Prozessen nie ganz ausgeschlossen werden. Der Beklagten kann daher nur vorgeworfen werden, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen gegen die von der Software generierte Darstellung falscher Informationen getroffen und dadurch Rechte der Klägerin verletzt hat.

Eine präventive Prüfung, die der Beklagten grundsätzlich möglich war, um eine Rechtsverletzung auf ihrer Website zu verhindern, war ihr nicht zumutbar.

Die Haftung als Internetportalbetreiber für die Inhalte der Website hängt von der Verletzung von Prüfungspflichten ab (BGH, MMR 2013, 535, Rn. 29). Ob und in welchem Umfang Prüfungspflichten bestehen, richtet sich nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen im Einzelfall. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es kommt darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH MMR 2013, 535, Rn. 29; MMR 2012, 623, Rn. 18; MMR 2012, 124, Rn. 22; MMR 2007, 634, 637).

Eine generelle Vorabprüfung der durch die Software generierten Ergebnisse war der Beklagten unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht zumutbar. Aufgrund der großen Datenmengen, die die Beklagte mithilfe der Software auswertet, würde eine generelle Prüfpflicht die sozial erwünschte Tätigkeit der Beklagten jedoch unzumutbar erschweren. Das Internetportal soll den Nutzern gerade eine schnelle Recherche ermöglichen. Müsste die Beklagte zunächst alle von der Software generierten Ergebnisse von Mitarbeitern zur Kenntnis nehmen und auf ihre Richtigkeit kontrollieren lassen, würde die Schnelligkeit der Recherche erheblich beeinträchtigt und der Betrieb der Suchmaschine wesentlich erschwert. Dies würde nicht nur die nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG geschützte wirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten beeinträchtigen, sondern auch das Informationsinteresse der Nutzer der Suchmaschine. Denn die Beklagte leistet mit dem Betrieb des Suchportals einen Beitrag zur Erfüllung des allgemeinen Rechts auf Information nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall fehlerhafte Informationen veröffentlicht werden. Es ist auf das Gesamtkonzept der Internetplattform der Beklagten abzustellen.

Nur in Ausnahmefällen schwerwiegender Rechtsverletzungen hat der Anbieter diese vorab durch eine präventive Filterfunktion zu verhindern (BGH MMR 2013, 535, Rn. 30). Um derartige Fälle handelt es sich hier nicht, auch wenn es sich bei der Veröffentlichung von Verlustzahlen, die nicht der Wahrheit entsprechen, um sensible Daten handelt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin zu schädigen. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt nicht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Beklagten und das Informationsinteresse der Nutzer.

Die Beklagte hat auch keine reaktive Prüfungspflicht verletzt.

Muss ein Internetportalbetreiber nicht vorab die auf seiner Seite veröffentlichten Informationen auf Rechtsverletzungen prüfen, trifft ihn erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Nach dem Hinweis eines Betroffenen auf eine rechtswidrige Rechtsverletzung muss der Betreiber der Suchmaschine zukünftig derartige Verletzungen verhindern (BGH MMR 2013, 535, Rn. 30; MMR 2012, 623, Rn. 19; MMR 2012, 124, Rn. 24; MMR 2009, 752, Rn. 27).

Dieser Prüfungspflicht ist die Beklagte nachgekommen. Nachdem die Klägerin sie mit Schreiben vom 15.02.2019 (Anlage K 3) auf die Rechtsverletzung hinwies, leitete sie ein Überprüfungsverfahren ein und sperrte den Zugang zu der beanstandeten Darstellung auf ihrer Internetseite. Mangels anderweitigem Vortrag der Klägerin ist auch anzunehmen, dass dies zeitnah und damit rechtzeitig erfolgte. Zudem schloss die Beklagte eine zukünftige Rechtsverletzung der Klägerin aus, indem sie die Darstellung berichtigte.

Allein aus dem zwischenzeitlich auf der Website erschienenen Sperrhinweis „Ein oder mehrere Resultate zu dieser Suchanfrage wurden auf Anfrage gesperrt und deswegen ausgelassen“ folgte keine weitere Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Klägerin. Denn die Beklagte weist auf der Website darauf hin, dass die bereitgestellten Informationen fehlerbehaftet sein können und sie nicht für die jederzeitige Verfügbarkeit einsteht. Aus einem Sperrhinweis konnten die Nutzer daher keine für die Klägerin negativen Rückschlüsse ziehen.

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich ebenso wenig aus §§ 1004, 824, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB. Auch dafür fehlt es an der Störereigenschaft der Beklagten.

Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das anwaltliche Schreiben vom 02.04.2019 in Höhe von 1.531,90 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, da ein Anspruch der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen nicht bestand. Die Beklagte befand sich auch nicht im Verzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Y.B.
Richterin N. ist durch Abordnung an ein anderes Gericht an der Unterschrift gehindert. Y.

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