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4a O 61/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-01-28, 4a O 61/19
4a O 61/19Tribunal Cantonal28 de jan. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-28
Aktenzeichen: 4a O 61/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0128.4A.O61.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
I. Die Beklagte wird verurteilt,
zu unterlassen,
Abstandshalterprofile zur Verwendung als Abstandshalterprofilrahmen, die zur Montage in und/oder entlang eines Randbereiches einer Isolierfenstereinheit zur Ausbildung und zum Beibehalten eines Zwischenraumes zwischen Fensterscheiben geeignet sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen sich die Abstandshalterprofile in einer Längsrichtung erstrecken und eine erste Breite b1 in einer Querrichtung, die senkrecht zu der Längsrichtung ist, aufweisen und eine erste Höhe h1 in einer Höhenrichtung, die senkrecht zu der Längsrichtung und zu der Querrichtung ist, aufweisen,
und bei denen die Abstandshalterprofile in der Höhenrichtung eine Innenseite aufweisen, die so angeordnet ist, dass sie in Richtung des Zwischenraumes zwischen den Fensterscheiben in dem zusammengesetzten Zustand des Abstandshalterprofilrahmens weist,
wobei die Abstandshalterprofile aufweisen:
einen Profilkörper, der aus einem ersten Material ausgebildet ist und darin eine Kammer zur Aufnahme von hygroskopischem Material definiert,
bei dem die Kammer lateral in der Querrichtung durch Seitenwände definiert ist, eine zweite Höhe h2 in der Höhenrichtung aufweist und so ausgebildet ist, dass sie in der Höhenrichtung auf der Innenseite des Profilkörpers nicht diffusionsdicht ausgebildet ist und
eine einstückige Diffusionsbarrierenschicht, die aus einem zweiten Material mit einer ersten Dicke, die geringer als 0,3 mm ist, ausgebildet ist, bei dem die Schicht fest mit dem Profilkörper so verbunden ist, dass sich die Schicht über eine Außenseite der Kammer, die von der Innenseite weg weist, erstreckt und fortlaufend dazu in der Höhenrichtung im Wesentlichen bis zu der Höhe der Kammer erstreckt,
und wobei
die Diffusionsbarrierenschicht, gesehen in einem Querschnitt senkrecht zu der Längsrichtung, an jeder ihrer beiden Seitenränder einen profilierten Verlängerungsabschnitt aufweist, dessen Profil vollständig in einem Aufnahmebereich enthalten ist,
welcher Aufnahmebereich an die Innenseite des Fensterprofils in der Höhenrichtung angrenzt und sich in der Höhenrichtung von der Innenseite in der von dem Zwischenraum zwischen den Fensterscheiben wegweisenden Richtung erstreckt und eine dritte Höhe h3, die kleiner oder gleich 0,4 h1 ist, aufweist;
(EP A, Anspruch 1)
a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträumen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 11.12.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziffern I. 1. und I. 4. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 375.000,00. Ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00. Die Kostenentscheidung (Ziffer III. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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