4c O 29/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-06-27, 4c O 29/18
Landgericht Düsseldorf, 2019-06-27, 4c O 29/18
4c O 29/18Tribunal Cantonal27 de jun. de 2019
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4c O 29/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-27
Aktenzeichen: 4c O 29/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0627.4C.O29.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
Tenor
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I. Die Beklagten werden verurteilt,
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- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Geschäftsführern und hinsichtlich der Beklagten zu 2) an ihrem Vorstand zu vollziehen ist, zu unterlassen,
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a. Knoten, welche dazu geeignet sind, in einem Kommunikationsverfahren über ein bidirektionales Ringnetzwerk durch Strecken des Ringnetzwerks verbunden zu sein, wobei das Verfahren umfasst:
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das Vorsehen eines Virtual Private Local Area Network-Dienstes (VPLS), um Nutzer über das bidirektionale Ringnetzwerk zu bedienen, wobei der VPL-Dienst Verbindungsendpunkte umfasst, die jeweils bei einer Vielzahl der Knoten vorgesehen sind, um jeden der Vielzahl der Knoten mit einem zweiten Netzwerk außerhalb des Ringnetzwerks zu verbinden;
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das Halten eines oder mehrerer Verbindungsendpunkte in einem deaktivierten Zustand solange die Knoten und Strecken voll einsatzfähig sind, so dass nicht mehr als ein Verbindungsendpunkt zu dem zweiten Netzwerk aktiv ist;
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das Austauschen von Meldungen zwischen den Knoten, die einen Ausfall des zugehörigen bidirektionalen Ringnetzwerks anzeigen; und
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das Aktivieren zumindest eines der deaktivierten Verbindungsendpunkte zum Aufrechterhalten der Verbindung zwischen den Nutzern des VPL-Dienstes in Abhängigkeit von den Meldungen, ohne dass in dem VPL-Dienst eine Schleife über das zweite Netzwerk erzeugt wird,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
und/oder
- b. Knoten, welche dazu geeignet sind in einem Kommunikationssystem durch Strecken verbunden zu sein, um ein bidirektionales Ringnetzwerk zu definieren, über das ein Virtual Private Local Area Network (VPL)-Dienst vorgesehen ist, um Nutzer zu bedienen, wobei der VPL-Dienst Verbindungsendpunkte umfasst, die jeweils an einer Vielzahl der Knoten vorgesehen sind, um jeden Knoten der Vielzahl von Knoten mit einem zweiten Netzwerk außerhalb des Ringnetzwerks zu verbinden, bei dem das System so angeordnet ist, um einen oder mehrere Verbindungsendpunkte in einem deaktivierten Zustand zu halten, solange die Knoten und Strecken voll einsatzfähig sind, so dass nicht mehr als ein Verbindungsendpunkt zu dem zweiten Netzwerk aktiv ist, und bei dem die Knoten angeordnet sind, um Meldungen auszutauschen, die einen Ausfall des zugehörigen bidirektionalen Ringnetzwerks anzeigen; und um zumindest einen der deaktivierten Verbindungsendpunkte zum Aufrechterhalten der Verbindung zwischen den Nutzern des VPL-Dienstes in Abhängigkeit von den Meldungen zu aktivieren, ohne dass eine Schleife in dem VPL-Dienst über das zweite Netzwerk erzeugt wird,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
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- der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 19. Januar 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe:
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a. der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
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b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
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c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
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- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 19. Januar 2017 begangen haben und zwar unter Angabe:
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a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
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b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
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c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
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d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger In der Aufstellung enthalten ist.
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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. Januar 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
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IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.060.000,-, hinsichtlich Ziff. I.2 und I.3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,- und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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