Landgericht Düsseldorf, 2019-06-26, 2a O 197/17

2a O 197/17Tribunal Cantonal26 de jun. de 2019

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 197/17 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-26

Aktenzeichen: 2a O 197/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0626.2A.O197.17.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer

Tenor

    1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
  • a. die Bezeichnung „Die Felgenretter GmbH“ zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebes, der auf die Ausführung von Reparaturen für Fahrzeugteile jeglicher Art, insbesondere Felgen, gerichtet ist, zu verwenden, oder

  • b. die Webseite www.facebook.com/felgenretter für die Bewerbung und Ausführung von Reparaturen für Fahrzeugteile jeglicher Art, insbesondere Felgen, zu verwenden, oder

  • c. die Bezeichnung „@felgenretter“ oder „####@##.##“ für die Bewerbung der Ausführung von Reparaturen für Fahrzeugteile jeglicher Art, insbesondere Felgen, zu verwenden.

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
    1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Geschäfte, die sie mit den vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen getätigt haben, insbesondere Angaben zu machen zu Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und über die Preise, die für die betreffenden Dienstleistungen bezahlt wurden.
    1. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 26 %, der Beklagten zu 1) zu 36 %, den Beklagten zu 2) und 3) zu jeweils 6 % und den Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 26 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin zu jeweils 25 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten (Ziffer 4.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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