19 T 140/18•Landgericht Düsseldorf, 2018-12-04, 19 T 140/18
Landgericht Düsseldorf, 2018-12-04, 19 T 140/18
19 T 140/18Tribunal Cantonal4 de dez. de 2018
Regest
nicht amtlich: 1. Die Bearbeitung des Antrags eines Gläubigers auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 2 ZPO kann gem. § 17 Abs. 1 GKG davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger den Kostenvorschuss für die Zustellkosten (Nr. 9002 KV GKG) einzahlt. 2. Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist. 3. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat der BGH durch Beschluss vom 20.3.2019 –VII ZB 67/18, juris, zurückgewiesen.
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 19 T 140/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-12-04
Aktenzeichen: 19 T 140/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1204.19T140.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Beschwerdekammer
Leitsätze
nicht amtlich:
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Die Bearbeitung des Antrags eines Gläubigers auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 2 ZPO kann gem. § 17 Abs. 1 GKG davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger den Kostenvorschuss für die Zustellkosten (Nr. 9002 KV GKG) einzahlt.
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Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist.
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Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat der BGH durch Beschluss vom 20.3.2019 –VII ZB 67/18, juris, zurückgewiesen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 19.10.2018 - 66 M 0577/18 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 463,81 Euro
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