Landgericht Düsseldorf, 2018-03-28, 2a O 190/17

2a O 190/17Tribunal Cantonal28 de mar. de 2018

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 190/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-28

Aktenzeichen: 2a O 190/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0328.2A.O190.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, in Deutschland zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung der Domain www.nie-mehr-zum-tuev.de Dienstleistungen eines Kfz Sachverständigen, insbesondere die Hauptuntersuchung für Kraftfahrzeuge, ohne Zustimmung des Klägers oder einer seiner Mitglieder anzubieten und/oder zu bewerben, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Vorlage geeigneter Belege (wie Auftragsbestätigungen, Arbeitsnachweise, Rechnungen) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Zeitraum und Umfang sie die unter vorstehender Ziffer 1) genannten Geschäftstätigkeiten in Deutschland vorgenommen hat, insbesondere unter Nennung der Anzahl der erbrachten oder bestellten Dienstleistungen, der getätigten Umsätze, Preise und Kosten einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, jeweils aufgeschlüsselt nach Einzeldienstleistungen und Abnehmern.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der unter Ziffer 1) genannten Geschäftstätigkeit in Deutschland entstanden ist oder noch entstehen wird.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, zu Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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