Landgericht Düsseldorf, 2018-02-28, 2a O 283/16

2a O 283/16Tribunal Cantonal28 de fev. de 2018

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 283/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-28

Aktenzeichen: 2a O 283/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0228.2A.O283.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer

Tenor

  • I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, im Falle der Beklagten zu1) zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, untersagt, unter dem Zeichen

Kühlergitter für Kraftfahrzeuge im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht mit Zustimmung der Markeninhaberin im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

  • II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die unter Ziffer I. bezeichneten Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden.
  • III. Die Beklagten werden verurteilt, die gemäß Ziffer I. gekennzeichneten Waren von gewerblichen Abnehmern und Vertriebsstellen zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren zu vernichten.
  • IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch die weiteren Schäden zu ersetzen haben, die dieser aus den Handlungen gemäß Ziffer I. in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
  • V. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.752,90 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 zu bezahlen.
  • VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  • VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR, hinsichtlich Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR, hinsichtlich Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR und hinsichtlich Ziff. V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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