Landgericht Düsseldorf, 2017-06-21, 2a O 333/15

2a O 333/15Tribunal Cantonal21 de jun. de 2017

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 333/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-21

Aktenzeichen: 2a O 333/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0621.2A.O333.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Kennzeichnung „X GmbH“ für Dienstleistungen im Immobilienbereich zu benutzen.
  • II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 20 %, die Beklagte zu 80 % zu tragen.
  • IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €, hinsichtlich Ziff. II vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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