Landgericht Düsseldorf, 2016-12-21, 2a O 146/16

2a O 146/16Tribunal Cantonal21 de dez. de 2016

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 146/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-21

Aktenzeichen: 2a O 146/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1221.2A.O146.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin oder der Stiftung Warentest das Zeichen „Stiftung Warentest test“ für Verbraucherberatung bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen, insbesondere unter Verwendung von Test- und Untersuchungsergebnissen im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für den „G4 City- E-Bike-Fahrradhelm“ zu benutzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu ¼ und der Beklagten zu ¾ auferlegt.
    1. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. 2 ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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