Landgericht Düsseldorf, 2016-12-09, 38 O 94/16

38 O 94/16Tribunal Cantonal9 de dez. de 2016

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Landgericht Düsseldorf — 38 O 94/16 — Teil-Versäumnis- und Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-09

Aktenzeichen: 38 O 94/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1209.38O94.16.00

Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu

250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a. mit dem Firmenzusatz „B“ aufzutreten, solange eine Eintragung

der Gesellschaft in die Architektenliste nicht vorliegt,

und/oder

b. auf Geschäftsbriefen eine von der Handelsregistereintragung ab-

weichende Firma anzugeben,

und/oder

c) auf Geschäftsbriefen keine Angaben zum Registergericht und der

entsprechenden Registernummer zu machen,

wie aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlich geschehn.

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von

246,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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