Landgericht Düsseldorf, 2016-11-30, 2a O 145/15

2a O 145/15Tribunal Cantonal30 de nov. de 2016

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 145/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-30

Aktenzeichen: 2a O 145/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1130.2A.O145.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

    1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Angebot von Schuhen im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu handeln und dabei die eigenen Angebote als „Moonboots“ zu bewerben, wenn es sich nicht auch tatsächlich um Schuhe der Marke „Moon Boot“ handelt bzw. eine entsprechende Lizenz des Markeninhabers besteht, wie in Anlage K1 ersichtlich geschehen.
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 442,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.7.2015 zu zahlen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; im Hinblick auf Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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