Landgericht Düsseldorf, 2016-10-27, 37 O 72/16

37 O 72/16Tribunal Cantonal27 de out. de 2016

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Landgericht Düsseldorf — 37 O 72/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-27

Aktenzeichen: 37 O 72/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1027.37O72.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel mit der Produktbezeichnung Aaaaa ohne Hinweis auf die nicht sichtbar auf dessen Verpackung angebrachten Angaben zu Verwendungsbedingungen und Aufwandmenge sowie eine nicht sichtbare Gebrauchsanweisung und ohne den Standardsatz SP1 auf der Verpackung anzubieten und in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

B i l d/G r a f i k

nur im Originaltext

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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