Landgericht Düsseldorf, 2016-09-22, 4c O 49/15

4c O 49/15Tribunal Cantonal22 de set. de 2016

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Landgericht Düsseldorf — 4c O 49/15 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-22

Aktenzeichen: 4c O 49/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0922.4C.O49.15.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 4c. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen

Sättel zur reiterlichen Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Sattel Sattelblätter umfasst, bei welchen der vordere Teil jedes Sattelblatts derart gepolstert ist, dass er eine Pausche bildet, wobei eine hintere Fläche der Pausche in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer Längsrichtung im Querschnitt konkav ist, und zwar derart, dass sie in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil eines Reiterschenkels passt, und bei denen die Pausche eine Länge aufweist, die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des Reiterschenkels in Kontakt zu treten;

    1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23.01.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

    1. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23.02.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Abschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

    1. die im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.02.2013 begangenen Handlung entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90% und der Klägerin zu 10% auferlegt.

VI. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 €, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und im Hinblick auf die Ziffer VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VII. Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

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