021 Ns 36/14•Landgericht Düsseldorf, 2016-04-22, 021 Ns 36/14
Landgericht Düsseldorf, 2016-04-22, 021 Ns 36/14
021 Ns 36/14Tribunal Cantonal22 de abr. de 2016
Regest
(nicht amtlich) 1. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG erhält ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger eine Ausfallentschädigung unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen. 2. Bei der Bezeichnung „Dolmetscher“ in der gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht um einen redaktionellen Fehler, sondern um eine vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführte Unterscheidung. 3. Dass ein Dolmetscher auch als Übersetzer tätig ist, ergibt sich auch bei einem Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 021 Ns 36/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-22
Aktenzeichen: 021 Ns 36/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0422.021NS36.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vorsitzender Richter am Landgericht
Normen: JVEG § 9 Abs. 3 S. 2
Leitsätze
(nicht amtlich)
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Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG erhält ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger eine Ausfallentschädigung unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen.
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Bei der Bezeichnung „Dolmetscher“ in der gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht um einen redaktionellen Fehler, sondern um eine vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführte Unterscheidung.
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Dass ein Dolmetscher auch als Übersetzer tätig ist, ergibt sich auch bei einem Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.
Tenor
Die Anträge der W. E. auf Festsetzung von Ausfallentscheidungen für die aufgehobenen Hauptverhandlungstermine vom 16.6.2015 und vom 13.10.2015 werden abgelehnt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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