Landgericht Düsseldorf, 2015-10-19, 2a O 245/15

2a O 245/15Tribunal Cantonal19 de out. de 2015

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 245/15 — Teil-Versäumnis- und Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-19

Aktenzeichen: 2a O 245/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1019.2A.O245.15.00

Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin auf Geschäftsbriefen das nachfolgend eingeblendete Zeichen zu verwenden:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Anzahl der versendeten Briefe mit der Kennzeichennutzung gemäß Ziffer 1 erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 100.000,00 Euro.

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