34 O 95/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-06-04, 34 O 95/13
Landgericht Düsseldorf, 2014-06-04, 34 O 95/13
34 O 95/13Tribunal Cantonal4 de jun. de 2014
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 34 O 95/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-04
Aktenzeichen: 34 O 95/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0604.34O95.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit Verbrauchern es künftig zu unterlassen,
a)
Überprüfungen der Sehleistungen bzw. der Augen mit der Angabe „kostenlos“, wie in der Klagschrift vom 13.10.2013 auf der Seite 2a abgebildet, zu bewerben, wenn hierfür gleichwohl Kosten erhoben werden,
b)
für Augeninnendruckmessungen mit der Aussage zu werben:
„Augeninnendruckmessung (Screening)* Glaukom (grüner Star)
*Ein erhöhter Innendruck ist ein Hinweis auf das mögliche Vorliegen eines Glaukoms. Die durchgeführte Druckmessung ist ein Screening, bei dem Auffälligkeiten am Auge ermittelt werden. Selbst wenn sich die Ergebnisse im Normbereich bewegen, schließt dies einen krankhaften Befund nicht zuverlässig aus. Diese Messung ersetzt keine ärztliche Untersuchung“,
wenn dies wie in der Klagschrift vom 13.10.2013 auf den Seiten 2a und 2b abgebildet geschieht,
c)
für Augenüberprüfungen mit der Aussage zu werben:
„Überprüfung der Makuladegeneration (70 % der Betroffenen kann geholfen werden)“,
d)
für Seniorenheime ein Zertifikat und/oder Logo zu vergeben bzw. für ein solches zu werben, das den Eindruck erweckt, die Einrichtung habe eine Sturzprophylaxe nach § 113a SGB XI umgesetzt, wenn dies nach Zertifizierungsbedingungen erfolgt, wie in der Klagschrift vom 13.10.2013 auf der Seite 2b abgebildet.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2013 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €.
Streitwert: 10.000,-- €
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