Landgericht Düsseldorf, 2014-05-08, 4a O 67/13

4a O 67/13Tribunal Cantonal8 de mai. de 2014

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Landgericht Düsseldorf — 4a O 67/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-08

Aktenzeichen: 4a O 67/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0508.4A.O67.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4 a. Zivilkammer

Tenor

    1. Die einstweilige Verfügung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 67/13) wird im Hinblick auf die Ziffern I., II. und III. des Tenors mit der Maßgabe bestätigt, dass am Ende des Tenors zu Ziffer I. hinter den Worten „als komplette Einheiten“ eingefügt wird:

„wobei jede Radbaueinheit weiter umfasst einen Stromanschluss angeordnet auf einer äußeren Oberfläche des Antriebsradbaueinheitengehäuses und konfiguriert, um mit einem dazugehörigen Chassisstromanschluss innerhalb seines entsprechenden Aufnehmers zusammen zu passen, während die Antriebsradbaueinheit innerhalb des Aufnehmers platziert ist, um eine elektrische Stromverbindung zu der Radbaueinheit zu schaffen“.

    1. Es wird klargestellt, dass die einstweilige Verfügung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 67/13) hinsichtlich der Ziffer V. (Arrest) des Tenors gegenstandslos ist.
    1. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
    1. Die weitere Vollstreckung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 200.000,00 leistet.

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