Landgericht Düsseldorf, 2014-04-10, 32 O 122/12

32 O 122/12Tribunal Cantonal10 de abr. de 2014

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Düsseldorf — 32 O 122/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-10

Aktenzeichen: 32 O 122/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0410.32O122.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 32. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.049.546,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.429.774,73 € seit dem 23.06.2012 und aus weiteren 289.375,78 € seit dem 28.06.2012, aus weiteren 279.363,23 € seit dem 28.09.2012, aus weiteren 278.085,09 € seit dem 28.12.2012, aus weiteren 259.417,64 € seit dem 28.03.2013, aus weiteren 258.829,15 € seit dem 28.06.2013 und aus weiteren 254.701,37 € seit dem 28.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 8.793,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 zu zahlen und im Übrigen die Klägerin von der Zahlungspflicht gegenüber den hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 26.471,67 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Zinssatzswap („CHF-Limes Swap“) vom 23.03.2007 (Ref.-Nr. 00000) bzw. nach den Restrukturierungen vom 28.03.2010 und 07.07.2010 (Ref.-Nr. 00000) noch entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.