Landgericht Düsseldorf, 2014-03-17, 2a O 86/14

2a O 86/14Tribunal Cantonal17 de mar. de 2014

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 86/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-17

Aktenzeichen: 2a O 86/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0317.2A.O86.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird – in Kenntnis der Schutzschrift vom 14.03.2014 - im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt,

in der Europäischen Union Sport- und Freizeitschuhe, die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich

a)

und/oder

b)

bildliche Elemente in Form eines Doppelwinkels aufweisen, herzustellen oder herstellen zu lassen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder solche Schuhe in die Europäische Union einzuführen und/oder aus der Europäischen Union auszuführen.

II.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

V.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

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