Landgericht Düsseldorf, 2014-02-14, 4a O 67/12

4a O 67/12Tribunal Cantonal14 de fev. de 2014

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Landgericht Düsseldorf — 4a O 67/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-14

Aktenzeichen: 4a O 67/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0214.4A.O67.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

  • Die Beklagte wird verurteilt,
  1. es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 — ersatzweise Ordnungshaft — oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen jeweils an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

(1) Vorrichtungen zur Erzeugung von Haltepunkten in wenigstens einem Stanzmesser,

(2) welches in einer Stanzform lagerbar ist und

(3) welches zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen dient,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

(4) bei denen wenigstens ein Fräswerkzeug zum Einfräsen der Haltepunkte vorgesehen ist,

(5) bei denen das oder jedes Fräswerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe ist,

(6) bei denen ein Bearbeitungskopf vorhanden ist, der mehrere Frässcheiben aufweist,

und

(7) bei denen der Rand jeder Frässcheibe eine Zahnung aufweist,

und

(8) bei denen ein Wechselmechanismus vorhanden ist, mittels dessen eine Frässcheibe zur Bearbeitung eines Stanzmessers auswählbar ist,

und

(9) bei denen eine Stelleinheit vorhanden ist, mittels derer eine Zuführbewegung einer Frässcheibe in Richtung des Stanzmessers durchführbar ist;

  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer X.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Juni 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, gegebenenfalls der Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben (a) und (b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten ist, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

  1. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 20.06.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer X.1. bezeichneten, seit dem 20.06.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

XI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

XII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.

XIII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000,- vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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