Landgericht Düsseldorf, 2014-01-30, 4b O 65/13

4b O 65/13Tribunal Cantonal30 de jan. de 2014

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Landgericht Düsseldorf — 4b O 65/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-30

Aktenzeichen: 4b O 65/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0130.4B.O65.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I.

1.Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bestehende und/oder potentielle Kunden der Klägerin aufzufordern, vor jeglicher Nutzung einer anderen Software als A zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr sicherzustellen, dass der Lieferant die von der Beklagten zu 1) patentierte Technologie ordnungsgemäß lizenziert hat,

wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

X

2.Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.

3.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

4.Die Beklagten werden verurteilt an die Klägerin 1.880,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen.

5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 50 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagten jeweils 25 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 EUR, für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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