4b O 230/10 U.•Landgericht Düsseldorf, 2013-08-02, 4b O 230/10 U.
Landgericht Düsseldorf, 2013-08-02, 4b O 230/10 U.
4b O 230/10 U.Tribunal Cantonal2 de ago. de 2013
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 230/10 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-02
Aktenzeichen: 4b O 230/10 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0802.4B.O230.10U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,
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Perkolationsfiltersysteme, die einen Strömungswegdes zu filternden Wassers umfassen, der einenFilterkartuschensitz aufweist, um eine Filterkartuscheentnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg durch die Filterkartusche verläuft, wenn die Filterkartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei das Filtersystem zum Erkennen einer Eignung derKartusche an dem Kartuschensitz Erkennungsmittelund an der Kartusche Gegenmittel umfasst, wobei dieErkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander inWechselwirkung treten können, wenn die Kartusche inden Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betriebdes Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartuschedurch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um denBetrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabwärts vonder Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Strömungswegs zwischen dem Kartuschensitz und einem stromabwärts von der Kartusche angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Strömungsweg zu unterbrechen, wobei die Erkennungsmittel einen Fühler, der einem Schließelement der Ventilmittel zugeordnet ist, und die Gegenmittel eine Anschlagfläche für den Fühler umfassen, die an einem freien Ende eines Ansatzes ausgebildet ist, der von einem Boden der Kartusche in eine Vertiefung vorsteht, die den Ansatz umgibt und aufnimmt,in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
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Perkolationsfiltersysteme, die einen Strömungsweg des zu filternden Wassers umfassen, der einen Filterkartuschensitz aufweist, um eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg durch die Filterkartusche verläuft, wenn die Filterkartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei das Filtersystem zum Erkennen einer Eignung der Kartusche an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel und an der Kartusche Gegenmittel umfasst, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabwärts von der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Strömungswegs zwischen dem Kartuschensitz und einem stromabwärts von der Kartusche angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Strömungsweg zu unterbrechen, wobei ein Schließelement der Ventilmittel mittels eines Fühlers der Erkennungsmittel betätigbar ist, wobei der Fühler einen Hebel umfasst, an dessen freiem Ende das Schließelement angebracht ist, und wobei der Hebel an einem Träger drehbar gelagert ist, der von einem Boden des Kartuschensitzes absteht,in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
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Filterkartuschen, welche dazu geeignet sind,in einem Perkolationsfiltersystem verwendet zu werden,Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,wenn das Perkolationsfiltersystem einen Strömungsweg des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz aufweist, um eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg durch die Filterkartusche verläuft, wenn die Filterkartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei das Filtersystem zum Erkennen einer Eignung der Kartusche an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel und an der Kartusche Gegenmittel umfasst, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabwärts von der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Strömungswegs zwischen dem Kartuschensitz und einem stromabwärts von der Kartusche angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Strömungsweg zu unterbrechen, wobei die Erkennungsmittel einen Fühler, der einem Schließelement der Ventilmittel zugeordnet ist, und die Gegenmittel eine Anschlagfläche für den Fühler umfassen, die an einem freien Ende eines Ansatzes ausgebildet ist, der von einem Boden der Kartusche in eine Vertiefung vorsteht, die den Ansatz umgibt und aufnimmt,ohnedarauf hinzuweisen, dass die Filterkartuschen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE XXX zum Einsatz in Filtersystemen mit den vorstehend unter l.1. bezeichneten Merkmalen verwendet werden dürfen,
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Filterkartuschen, welche dazu geeignet sind,in einem Perkolationsfiltersystem verwendet zu werden,Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,wenn das Perkolationsfiltersystem einen Strömungsweg des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz aufweist, um eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg durch die Filterkartusche verläuft, wenn die Filterkartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei das Filtersystem zum Erkennen einer Eignung der Kartusche an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel und an der Kartusche Gegenmittel umfasst, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabwärts von der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Strömungswegs zwischen dem Kartuschensitz und einem stromabwärts von der Kartusche angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Strömungsweg zu unterbrechen, wobei ein Schließelement der Ventilmittel mittels eines Fühlers der Erkennungsmittel betätigbar ist, wobei der Fühler einen Hebel umfasst, an dessen freiem Ende das Schließelement angebracht ist, und wobei der Hebel an einem Träger drehbar gelagert ist, der von einem Boden des Kartuschensitzes abstehtohnedarauf hinzuweisen, dass die Filterkartuschen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE XXX zum Einsatz in Filtersystemen mit den vorstehend unter l.2 bezeichneten Merkmalen verwendet werden dürfen,
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Filterkannen eines Perkolationsfiltersystems zum Filtern einer Flüssigkeit, insbesondere von Wasser,in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,die Kanne umfassend einen Trichter zur Aufnahme des zu filternden Wassers mit einem Filterkartuschensitz, um eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen, so dass ein Strömungsweg des zu filternden Wassers durch die Filterkartusche verläuft, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei in dem Trichter ein in dem Strömungsweg stromaufwärts von der Kartusche angeordnetes Becken zur Aufnahme des zu filternden Wassers und in der Kanne ein stromabwärts von der Kartusche angeordnetes Becken zur Aufnahme des gefilterten Wassers angeordnet ist, wobei der Strömungsweg des zu filternden Wassers zwischen den beiden Becken durch den Kartuschensitz und eine darin gegebenenfalls eingesetzte Filterkartusche verläuft, wobei die Kanne an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel und an der Kartusche Gegenmittel zum Erkennen einer Eignung der Kartusche umfasst, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um eine Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel derart ausgebildet sind, dass die Erkennung bzw. fehlende Erkennung der Eignung bzw. Nichteignung einer in den Kartuschensitz eingesetzten Kartusche von geometrischen Eigenschaften der Kartusche und/oder eines Fühlers der Erkennungsmittel abhängig ist, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabwärts von der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Strömungswegs zwischen dem Kartuschensitz und dem stromabwärts von der Kartusche angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Strömungsweg zu unterbrechen, wobei ein Schließelement der Ventilmittel mittels des Fühlers betätigbar ist, wobei der Fühler einen Hebel umfasst, an dessen freiem Ende das Schließelement angebracht ist, und wobei der Hebel an einem Träger drehbar gelagert ist, der von einem Boden des Kartuschensitzes absteht.
II.
Die Beklagte wird verurteilt,der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen in Kopie, hinsichtlich der Angaben zu II.1. – 3. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 05.09.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe
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der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
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der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
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der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
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der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
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der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
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der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,wobeider Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
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der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 06.01.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
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der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Selwyn Corporate Ltd. durch die zu I. bezeichneten und im Zeitraum vom 05.09.2010 bis zum 05.01.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt,die unter Ziffer I.1, 2 und 5 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
V.
Die Beklagte wird verurteilt,die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziff. I.1, 2 und 5 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VIII.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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