4a O 3/12•Landgericht Düsseldorf, 2013-07-02, 4a O 3/12
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Landgericht Düsseldorf — 4a O 3/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-02
Aktenzeichen: 4a O 3/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0702.4A.O3.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a O Patentkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 66.231,74 EUR zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 27.436,04 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis einschließlich 09.01.2012 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 66.231,74 EUR seit dem 10.01.2012 an den Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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