12 O 545/11 U.•Landgericht Düsseldorf, 2012-11-28, 12 O 545/11 U.
Landgericht Düsseldorf, 2012-11-28, 12 O 545/11 U.
12 O 545/11 U.Tribunal Cantonal28 de nov. de 2012
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 12 O 545/11 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-28
Aktenzeichen: 12 O 545/11 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:1128.12O545.11U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
- Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt, ohne Einwilligung des Klägers,
a) Bildnisse zu verbreiten und/oder zur Schau zu stellen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern darin der Kläger bildlich dargestellt wird, wenn dies geschieht wie folgt:
b) Bildnisse wie vorstehend eingeblendet zu verbreiten und/oder zur Schau zu stellen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern hierbei der Name des Klägers benutzt wird, wenn dies geschieht wie folgt:
„POP ART Gemälde/painting A“
und/oder
„Golfing Superstar A“.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziffer 1. bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 523,48 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2011 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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