Landgericht Düsseldorf, 2012-04-17, 7 O 256/10

7 O 256/10Tribunal Cantonal17 de abr. de 2012

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Landgericht Düsseldorf — 7 O 256/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-17

Aktenzeichen: 7 O 256/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0417.7O256.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass er als Folge der (Nicht-)Beratung durch die Beklagten über die Voraussetzungen der Insolvenzabsicherung die Abfindungsvereinbarung vom 22.08.2005 mit einer Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31.08.2005 abgeschlossen hat und dadurch, mangels Unverfallbarkeit seiner Versorgungsansprüche ab dem 63. Lebensjahr keine Leistungen gem. § 7 BetrAVG durch den PSVaG erhält.

Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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