Landgericht Düsseldorf, 2011-09-09, 25 T 516/11

25 T 516/11Tribunal Cantonal9 de set. de 2011

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Landgericht Düsseldorf — 25 T 516/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-09

Aktenzeichen: 25 T 516/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0909.25T516.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2011 auf dessen Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. August 2011, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Auch nach Ansicht der Kammer hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgetragen, die ein auch nur subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin am Amtsgericht XXX vernünftigerweise rechtfertigen können. Insbesondere hat sie entgegen der Ansicht des Gläubigers keinen offenkundigen Verfahrensfehler begangen, der eine Befangenheit begründen könnte. Denn sie hat zutreffend bereits im Schreiben vom 11. März 2011 darauf hingewiesen, dass der Gläubiger zur Glaubhaftmachung der Forderung den Sachverhalt schildern muss, der diesen Forderungen zu Grunde liegt. Der bloße Verweis des Gläubigers auf Zeugenaussagen – wobei unklar bleibt, was genau diese bekunden sollen – sowie Mahnschreiben reicht auch zur Glaubhaftmachung nicht.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nicht aus § 7 InsO. Denn diese Vorschrift knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit des weiteren Rechtsmittels an die Regelung des § 6 InsO an. Die Beschwerde im Ablehnungsverfahren ist allerdings nicht nach dieser Vorschrift statthaft, weil das Ablehnungsverfahren in der

Insolvenzordnung nicht gesondert geregelt worden ist. Aufgrund der Verweisung in § 4 InsO richtet sich das Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, hier §§ 41?ff. ZPO. Insoweit handelt es sich um ein selbstständiges außerhalb der Insolvenzordnung geregeltes Nebenverfahren (vgl. Uhlenbruck/Pape, InsO 13. Auflage, § 7 Rn. 4f.; sowie OLG Köln ZIP 2001, 2057; BGHZ 144, 178 zu § 6, 7 InsO a.F.).

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