4b O 269/09 U.•Landgericht Düsseldorf, 2011-04-28, 4b O 269/09 U.
Landgericht Düsseldorf, 2011-04-28, 4b O 269/09 U.
4b O 269/09 U.Tribunal Cantonal28 de abr. de 2011
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 269/09 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-28
Aktenzeichen: 4b O 269/09 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0428.4B.O269.09U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
- 1 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen,
Software und/oder Produkte, die geeignet ist/sind zur Durchführung eines Verfahrens zur Übertragung von Daten zwischen einem Endgerät und einem Server in Netzwerken, bei dem durch einen Nutzer des Endgeräts auf dem Server ein Druckprozess gestartet wird, die an der Anbindung des Endgerätes zur Datenübertragung verfügbare Bandbreite vor und/oder während der Übertragung von durch den Druckprozess erzeugten Daten in zumindest zwei Bandbreitenbereiche unterteilt wird, wobei die Unterteilung der Bandbreite manuell durch den die Datenübertragung steuernden Nutzer vorgenommen wird, mindestens ein Bandbreitenbereich den zu übertragenden, durch den Druckprozess erzeugten Daten zugeteilt wird, indem für die Übertragung dieser Daten von dem Server zu dem Endgerät die Bandbreite vorgegeben wird, und die übrige Bandbreite dem Nutzer für die parallele Übertragung anderer Daten zur Verfügung stehen,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
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2 – nur die Beklagte zu 1) - der Klägerin in einer gesonderten, einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang, in dem sie die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1.7.2006 begangen hat, jeweils unter Angabe
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a der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
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b der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen (bezüglich letzterer erst für die Zeit ab dem 1.9.2008), für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
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c der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
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d der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume;
- e des erzielten Gewinns und der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,
wobei
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der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
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hinsichtlich der Angaben zu Ziffer a), b), c) und e) Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind, in denen jeweils geheimhaltungsbedürftige Informationen, die nicht den zu a) bis e) geschuldeten Angaben unterfallen, geschwärzt werden dürfen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 1.7.2006 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
V. Der Streitwert beträgt EUR 500.000,00.
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