Landgericht Düsseldorf, 2009-09-11, 12 O 260/09

12 O 260/09Tribunal Cantonal11 de set. de 2009

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Landgericht Düsseldorf — 12 O 260/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-11

Aktenzeichen: 12 O 260/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0911.12O260.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 6. Juli 2009 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, gegenüber Dritten in Bezug auf den Antragsteller und das von ihm erstellte Gutachten Az.: 905111214 zu behaupten, zu verbreiten und/ oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei.“

„Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine konkrete Schadensregulierung ist, genommen.“

wenn dies geschieht wie folgt:

eingefügte Kopien

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

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