Landgericht Düsseldorf, 2009-05-11, 17 KLs 15/08

17 KLs 15/08Tribunal Cantonal11 de mai. de 2009

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Düsseldorf — 17 KLs 15/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-11

Aktenzeichen: 17 KLs 15/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0511.17KLS15.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. große Strafkammer

Tenor

Die Angeklagte Q wird freigesprochen.

Der Angeklagte D. wird unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im Umfang der Verurteilung trägt der Angeklagte D. die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Die Kosten des Verfahrens betreffend die Angeklagte Q. und deren notwendige Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 259 Abs. 1, 56 StGB

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.