4a O 109/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-04-07, 4a O 109/08
Landgericht Düsseldorf, 2009-04-07, 4a O 109/08
4a O 109/08Tribunal Cantonal7 de abr. de 2009
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 109/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-07
Aktenzeichen: 4a O 109/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0407.4A.O109.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand¬lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsge-ldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ord¬nungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungs-haft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
zu unterlassen,
in Deutschland eine Beleuchtungseinrichtung mit einem Licht emittierenden Leuchtmittel sowie das Leuchtmittel aufnehmende Lampengehäuse für einen Lampen¬ge¬häuse tragenden Lampen-mast gewerbsmäßig her¬zustellen, anzubieten, in Verkehr zu brin-gen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzu-füh¬ren oder zu besitzen,
die dadurch gekennzeichnet ist, dass
wenigstens zwei übereinander angeordnete Lampen¬ge¬häuse vor¬handen sind, welche je als ein auf den Lampen¬mast aufsetzbares und demontierbares Modul ausgeführt sind,
welches Modul einen ein Licht emittierendes Leucht¬mittel aufneh¬menden Innenraum sowie über einen Teil seines Außenumfangs eine sektorförmig ausgeschnit¬tene Licht-ausfallöffnung aufweist,
wobei jedes Modul an seinem unteren Ende auf der dem Lam-penmast zugewandten Unterseite und an sei¬nem obe¬ren Ende auf der dem Lampenmast abge¬wandten Ober¬seite jeweils eine Durchführungsöffnung und jeweils eine Befestigungseinrichtung für wenigstens ein weiteres gleich gestaltetes oder gleichartiges Modul aufweist, und die Durchführungsöffnungen fluchtend über¬einander angeord¬net und die Befestigungseinrich¬tungen auf der Oberseite und auf der Unterseite mitei¬nander korrespondierend aus¬geführt sind,
die übereinander angeordneten Module gegeneinander in der ho¬rizontalen Ebene verschwenkt anordbar sind, wobei ihre Licht-ausfallöffnungen in verschiedene Rich¬tungen wei¬sen können und
jedes Modul einen in Form und Abmessungen der Quer-schnittsfläche des Lampenmasts entsprechenden horizon¬talen Querschnitt aufweist, wobei die Quer¬schnitte des Mo¬duls und des Lampenmasts gleich sind und eine bauliche und optische Einheit bilden,
insbe¬sondere auf der Website ( … )
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
a. Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter I. be-zeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Anga¬ben über
aa. Namen und Anschriften sämtlicher Lieferanten und die Stückzahl sowie die Preise der bei jedem Liefe-ranten bestellten Erzeugnisse,
bb. die Stückzahlen sowie die Preise der von jedem Liefe¬ranten erhaltenen Erzeugnisse,
cc. Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Ab¬nehmer und die Stückzahl sowie die Preise der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Erzeug-nisse,
dd. Namen und Anschriften sämtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Trans¬port- und Lagerunternehmen) sowie die Stückzah¬len und Preise der von diesen hergestellten und/oder be¬stellten und/oder ausgelieferten Er¬zeugnisse,
und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Liefer¬scheine oder Rechnungen) in Kopie;
b. Rechnung zu legen über
aa. die mit den unter I. bezeichneten Erzeugnisse er-ziel¬ten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzel¬nen Lieferungen und jeweils mit Angabe
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des Zeitpunkts der Lieferung,
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der Namen und Anschriften der Abnehmer,
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der gelieferten Stückzahlen,
-
des Stückpreises,
-
ob die unter I. bezeichneten Erzeugnisse in unterschiedlichen Modifikationen geliefert wurden,
bb. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs¬selten Gestehungs- und Vertriebs-kosten der unter I. bezeichneten Erzeugnisse unter Angabe der Tat¬sachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der je¬weilige Kostenfaktor aus-schließlich durch Gestehung und/oder Vertrieb der unter I. bezeichneten Er¬zeugnisse verursacht wurde,
cc. den mit den unter I. bezeichneten Erzeugnissen er-zielten Gewinn,
dd. die Kosten der Werbung für die unter I. bezeich¬ne-ten Erzeugnisse,
jeweils unter Vorlage entsprechender Belege, wobei
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die Angaben zu a. nur für die Zeit seit dem 02.08.2006 zu machen sind,
-
die Angaben zu b.aa. und b.dd. nur für die Zeit seit dem 08.03.2006 zu machen sind,
-
die Angaben zu b.bb. und b.cc. nur für die Zeit seit dem 02.09.2006 zu machen sind,
-
der Beklagten bei den Angaben zu b. vorbe-halten blei¬ben mag, die Namen und An¬schriften der nicht¬gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin ei-nem von der Klägerin zu benennenden und ihr gegenüber zur Ver¬schwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt¬schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Be¬klagte dessen Kosten trägt und ihn ermäch¬tigt und verpflichtet, der Klägerin auf konk¬rete An¬frage mitzuteilen, ob ein be¬stimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelba¬ren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. beschriebe¬nen Erzeugnisse zu vernichten.
IV. Es wird festgestellt,
-
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der dieser durch die unter I. bezeichne-ten, seit dem 02.09.2006 begange¬nen Handlungen ent-standen ist oder künftig noch ent¬ste¬hen wird;
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dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die un¬ter I. bezeichneten, in der Zeit zwischen dem 08.03.2006 und dem 01.09.2006 begangenen Hand¬lungen eine angemes-sene Entschädigung zu zahlen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand¬lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgel¬des bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ord¬nungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungs¬haft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
zu unterlassen,
in Deutschland eine Beleuchtungseinrichtung mit einem dem Licht emittierenden Leuchtmittel zugeordneten Vor¬schaltgerät sowie mit einem das Leuchtmittel auf¬nehmen¬den Lampengehäuse für einen das Lampenge¬häuse tra¬genden Lampenmast gewerbsmäßig her¬zu¬stellen, anzu¬bieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge¬brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die dadurch gekennzeichnet ist, dass
wenigstens zwei übereinander angeordnete Lampen¬ge¬häuse vor¬handen sind, welche je als ein auf den Lampen¬mast aufsetzbares und demontierbares Modul ausgeführt sind,
welches Modul einen ein Licht emittierendes Leucht¬mittel mit Vor¬schaltgerät aufnehmenden Innenraum so¬wie über einen Teil sei¬nes Außenumfangs eine sektor¬förmig ausge¬schnittene Lichtaus¬fallöffnung aufweist,
wobei jedes Modul an seinem unteren Ende auf der dem Lam-penmast zugewandten Unterseite und an sei¬nem obe¬ren Ende auf der dem Lampenmast abge¬wandten Ober¬seite jeweils eine Durchführungsöffnung und jeweils eine Befestigungseinrichtung für wenigstens ein weiteres gleich gestaltetes oder gleichartiges Modul aufweist, und die Durchführungsöffnungen fluchtend über¬einander angeord¬net und die Befestigungseinrich¬tungen auf der Oberseite und auf der Unterseite mitei¬nander korrespondierend aus¬geführt sind,
die übereinander angeordneten Module gegeneinander in der ho¬rizontalen Ebene verschwenkt anordbar sind, wobei ihre Licht-ausfallöffnungen in verschiedene Rich¬tungen wei¬sen können und
jedes Modul einen in Form und Abmessungen der Quer-schnittsfläche des Lampenmasts entsprechenden horizon¬talen Querschnitt aufweist, wobei die Quer¬schnitte des Mo¬duls und des Lampenmasts gleich sind und eine bauliche und optische Einheit bilden,
insbe¬sondere auf der Website ( … )
VI. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
a. Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der un¬ter V. be-zeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Anga¬ben über
aa. Namen und Anschriften sämtlicher Lieferan¬ten und an¬derer Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),
bb. die Stückzahlen und Preise der ausgeliefer-ten, erhalte¬nen oder bestellten Erzeugnisse,
cc. Namen und Anschriften sämtlicher gewerbli-cher Ab¬nehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
dd. die Stückzahlen und Preise der ausgeliefer¬ten oder be¬stellten Erzeugnisse,
und zwar unter Vorlage der entsprechenden Be¬lege (Liefer¬scheine oder Rechnungen) in Kopie;
b. unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständ¬li¬chen Zu¬sammenstellung Rechnung zu legen über
aa. die mit den unter V. bezeichneten Erzeug¬nisse erziel¬ten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und jeweils mit Angabe
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des Zeitpunkts der Lieferung,
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der Namen und Anschriften der Abneh¬mer,
-
der gelieferten Stückzahlen,
-
des Stückpreises
-
ob die unter V. bezeichneten Erzeugnisse in unter¬schiedlichen Modifikationen ge¬lie¬fert wur-den;
bb. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüs¬selten Gestehungs- und Ver¬triebskosten der unter V. bezeichneten Er¬zeugnisse unter Angabe der Tat¬sachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der je¬weilige Kostenfaktor ausschließlich durch Geste¬hung und/oder Vertrieb der unter V. be-zeichneten Erzeug¬nisse verursacht wurde,
cc. den mit den unter V. bezeichneten Erzeugnis¬sen er-zielten Gewinn,
dd. die hergestellten Mengen mit jeweiligem Hers-tellungs¬zeitpunkt,
ee. die Kosten der Werbung für die unter V. be¬zeichne-ten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbrei¬tungszeitraum und Verbreitungsge¬biet bzw. Anzahl der Zugriffe auf Internet¬werbung,
wobei
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die Angaben zu a. nur für die Zeit seit dem 31.07.2008 zu machen sind,
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die Angaben zu b. nur für die Zeit seit dem 31.08.2008 zu machen sind,
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der Beklagten bei den Angaben zu b. vor¬be¬hal¬ten blei¬ben mag, die Namen und An¬schrif¬ten der nicht-gewerblichen Ab¬nehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benen¬nenden und ihr gege-nüber zur Ver¬schwiegen¬heit verpflichte¬ten vereidigten Wirt¬schaftsprü¬fer mitzu¬teilen, sofern die Be¬klagte dessen Kosten trägt und ihn ermäch¬tigt und verpflich¬tet, der Klägerin auf kon¬krete Anfrage mitzu¬teilen, ob ein be¬stimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstel¬lung enthalten ist.
VII. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelba¬ren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter V. be-schrie¬benen Erzeugnisse zu vernichten.
VIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin al-len Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter V. bezeich-neten, seit dem 31.08.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
IX. Die Klägerin ist berechtigt, dieses Urteil auf Kosten der Be¬klagten öf¬fent¬lich bekannt zu machen,
indem die Bezeichnung der Parteien und der Tenor (soweit er die Sachentscheidung enthält) sowie der erläu¬ternde Hinweis, dass nach diesem Urteil die Herstellung und der Ver¬trieb des Leuchtsäulenmo¬dulsys¬tems „NIGHT ELEMENTS“ der Be¬klagten den deutschen Teil des europäischen Patents 1 623 154 B1 sowie das deutsche Ge¬brauchsmuster 20 2004 021 487 U1 verletzen, einmalig im Anzei¬genteil der Zeitschrift „Licht“ mit einer Schriftgröße von 9 Punkt ver¬öffentlicht werden.
X. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer¬legt.
XI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufli¬che, un-be¬dingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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