Landgericht Düsseldorf, 2008-10-30, 4a O 280/07

4a O 280/07Tribunal Cantonal30 de out. de 2008

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Landgericht Düsseldorf — 4a O 280/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-30

Aktenzeichen: 4a O 280/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1030.4A.O280.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

eine Funkarmbanduhr mit in ihr Gehäuse aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern und Uhrwerk, wobei das Gehäuse zwischen seinem Uhrglas und einem Boden aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil aufweist, dem gegenüber der Antennen-Kern radial in Bezug auf das Gehäuse zu dessen Zentrum hin versetzt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken ein-zuführen oder zu besitzen,

bei der ein Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material zwi-schen dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennenkern ausgestatteten Uhrwerk zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring in der Montageebene des Antennen-Kerns befindet.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin für die Zeit seit dem 10.02.2001 über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeich-neten begangenen Handlungen unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

  1. der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

  3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,

  5. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die Zeit seit dem 30.09.2005 zu machen sind,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,

  1. der Klägerin für die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 10.02.2001 bis zum 30.09.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

  2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz beziehungsweise Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt jeder der Beklagten jeweils zur Hälfte.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR bezüglich eines jeden Beklagten. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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