Landgericht Düsseldorf, 2008-10-30, 4a O 122/08

4a O 122/08Tribunal Cantonal30 de out. de 2008

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Landgericht Düsseldorf — 4a O 122/08 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-30

Aktenzeichen: 4a O 122/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1030.4A.O122.08.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren

  1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Dritten, die Korkledermaterialien zur Weiterverarbeitung an Teppichen herstellen, liefern und/oder anbieten, die Stornierung von Lieferaufträgen, welche die Klägerin Dritten erteilt hat, anzuregen und/oder anregen zu lassen, wenn dies unter Berufung darauf geschieht, die von den Dritten zu liefernde Ware solle für die Herstellung von Bodenbelägen – im Wesentlichen bestehend aus einem Obermaterial aus vorzugsweise textilem Gewebe, Gewirk und/oder Filz und einer unter dem Obermaterial angeordneten Antirutschlage – verwendet werden, bei denen die Antirutschlage um die randseitigen Kanten des Obermaterials umgeschlagen und mit dem Obermaterial zur Einfassung der Ränder ver-bunden ist und die damit dem Schutzbereich des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2006 014 310 unterfallen;

  2. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Gebrauchsmuster Nr. 20 2006 014 310.6 – Bodenbeläge betreffend, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

Auch insoweit handelt es sich ... um eine Sammel-anmeldung, welche umfasst: die Verwendung jegli-chen Trägergewebes mit Korkbeschichtung inkl. Umschlag und Verwendung und Zusammenhang mit Wolle, Filz oder Loden.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klä-gerin allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr seit 05.02.2008 durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. und 2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Es wird im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils festgestellt, dass den Beklagten gegenüber der Klägerin wegen der Herstellung und des Vertriebs der nachfolgend abgebildeten Bodenbeläge keine Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung zustehen, die auf einer Verletzung des Gebrauchsmusters Nr. 20 2006 014 310.6 beruhen;

IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.160,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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