4b O 205/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-10-09, 4b O 205/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-10-09, 4b O 205/07
4b O 205/07Tribunal Cantonal9 de out. de 2008
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 205/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-09
Aktenzeichen: 4b O 205/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1009.4B.O205.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 1. Juli 2006 bis zum 2. Feb¬ruar 2008 in der Bundesrepublik Deutschland
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Vorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Gewe¬ben in Faseröffnungslinien hergestellt hat, die dadurch gekenn-zeichnet sind, dass gegenüber der Oberfläche einer Öffnungswalze Farb¬sensoren über die Arbeitsbreite der Walze angebracht sind, wobei der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faseröffnungslinie aus¬geschleust wird, wenn die Sensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im geöffneten Material gegenüber der Normal¬faser feststellen,
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Vorrichtungen hergestellt und ausgeliefert hat, die zur Anwendung eines Verfahrens zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer Öff-nungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine geeignet sind, wo¬bei vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante ein kurzzeitiger Luft¬stau erzeugt wird, der die Fremdteile von der Walze abhebt und so ver¬hindert, dass sie zwischen Messer und Walze passieren können und da¬durch in einen Abfallbehälter gelangen oder abgesaugt werden,
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Luftleitelemente an einer Walze zum Ausscheiden von Fremdteilen aus Tex¬tilfasern mittels sektionaler Luftströme hergestellt oder gebraucht hat, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Aushebeelement im Bereich der Ausschleuseöffnung einen von der Walzenoberfläche weg weisenden Verlauf aufweist,
und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe der Herstellungs- und Auslieferungs¬mengen und -zeiten, wobei sich der Begriff „Auslieferung“ auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem die betreffenden Gegenstände das Werk der Beklagten ver¬lassen.
Im übrigen wird die Klage gemäß Klageantrag zu Ziffer II.1. abgewiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungsklageanträge zu Ziffer I. und Ziffer III. wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des zuerkannten Anspruchs auf Rech-nungslegung und Auskunftserteilung vorläufig vollstreckbar gegen Sicher¬heits-leistung in Höhe von 70.000 EUR.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar¬keit im Übrigen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
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