4a O 159/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-08-05, 4a O 159/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-08-05, 4a O 159/07
4a O 159/07Tribunal Cantonal5 de ago. de 2008
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 159/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-05
Aktenzeichen: 4a O 159/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0805.4A.O159.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Ansprüche gegen die Klägerin hat, derer sie sich ihr gegenüber in ihrer Abmahnung vom 03.11.2006 (Anlage K3) berühmt hat, nämlich
a) es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents X Gasfüllpressen her-zustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
die zur Durchführung eines Verfahrens zum Zusammenbauen von mit Schwergas gefüllten Isolierglasscheiben bestimmt oder geeignet sind,
bei dem man zwischen Platten ein Paket aus einer ersten Glas-scheibe, einer zweiten Glasscheibe und einem auf die zweite Glasscheibe angesetzten Abstandhalter im Wesentlichen lotrecht stehend anordnet, wobei zwischen dem Abstandhalter und der ersten Glasscheibe wenigstens im Bereich des unteren Randes des Paketes aus den Glasscheiben und dem Abstandhalter ein spaltförmiger Zugang in den Raum zwischen den Glasscheiben des Paketes vorliegt, bei dem man neben dem Paket aus den Glasscheiben und dem Abstandhalter im Wesentlich lotrecht ausgerichtete Dichteinrichtungen vorsieht, bei dem man Schwergas aus einer unter den Glasscheiben angeordneten Gaszuführleitung in den Raum zwischen den Glasscheiben einleitet und bei dem man, nachdem der Raum zwischen den Glasscheiben mit Schwergas gefüllt worden ist, die eine Glasscheibe an den auf der anderen Glasscheibe angesetzten Abstandhalter anlegt,
sofern bei diesem Verfahren der untere horizontale Rand des Pa-ketes aus den Glasscheiben und dem Abstandhalter durch eine Dichtung abgedichtet wird und Schwergas an mehreren Stellen über den abgedichteten, unteren Rand des Paketes aus den Glasscheiben und dem Abstandhalter durch ausschließlich dem Abstandhalter gegenüberliegende Öffnungen, über die der Raum zwischen den Glasscheiben mit der Gaszuführleitung in Verbindung steht zugeführt wird;
b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Um-fang die Klägerin die unter lit. a) bezeichneten Handlungen seit dem 27.10.1995 begangen hat;
c) der Beklagten jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr in Folge der Handlungen der Klägerin gemäß lit. a) entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;
d) der Beklagten die durch die Tätigkeit des Patentanwalts X in die-ser Sache entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegen-standswertes von 1.000.000,00 EUR gemäß RVG sowie die not-wendigen Auslagen zu erstatten.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.244,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2007 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Si-cherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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