Landgericht Düsseldorf, 2008-08-05, 4a O 125/08

4a O 125/08Tribunal Cantonal5 de ago. de 2008

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Landgericht Düsseldorf — 4a O 125/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-05

Aktenzeichen: 4a O 125/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0805.4A.O125.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs Hafttaschen, umfassend eine Adhäsionsfolie mit einer an einer glatten Fläche adhäsiv haftenden, einseitig beschichteten Haftfläche, wobei in der Adhäsionsfolie kein Ausschnitt vorgesehen ist, die u.a. unter der Kennzeichnung „X“ vertrieben werden, mit dem Hinweis

EP X

und/oder

AT X

zu bewerben oder solche werbenden Hinweise in Zusammenhang mit den Hafttaschen zu benutzen,

insbesondere wenn dies in der folgenden Form geschieht:

„Patent AT X / AT X / EP X“

und/oder

“die Hafttasche X wird nach unserem europäischen Patent: EP X, bzw. österreichischem (deutschem) Gebrauchsmuster Regnr.: X (X) gefertigt.“.

II. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

III. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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