Landgericht Düsseldorf, 2008-06-10, 4b O 149/07

4b O 149/07Tribunal Cantonal10 de jun. de 2008

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Landgericht Düsseldorf — 4b O 149/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-10

Aktenzeichen: 4b O 149/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0610.4B.O149.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Löten mit einem Behälter für flüssiges Löt-zinn, mit mindestens je einer aus dem Behälter aufragenden Leitung für Lötzinn, einer Pumpe zum Hochpumpen des Löt-zinns durch die Leitung, einem am oberen Ende der Leitung angeordneten Lötkopf zur Ausbildung einer Lötwelle, einer in dem Behälter oberhalb der Oberfläche des Lötzinns endenden Leitung für Schutzgas und mit einer den Behälter nach oben abdeckenden Wand mit einer Öffnung für den Lötkopf und für von der Lötwelle zurückströmendes, überschüssiges Lötzinn und für frei ausströmendes Schutzgas

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und / oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, bei denen

  • die den Behälter nach oben abdeckende Wand eine Ar-beitsfläche bildet,

  • der Lötkopf derart angeordnet ist, dass er vom Schutzgas umströmt und gleichzeitig für die vorzunehmenden Lötarbeiten zugänglich ist,

  • der Lötkopf mit seiner Lötwelle und das freie, obere Ende des Schutzgasführungskanals hülsenförmig ist,

  • der Schutzgasführungskanal innen einen sich nach oben verjüngenden Querschnitt und außen eine vom freien Ende zur Arbeitsfläche hin abfallende Kontur besitzt.

der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten und / oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten, -preisen und Produktbezeichnun-gen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger von Angeboten statt der Kläge-rin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegen-über zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-schaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn er-mächtigen und verpflichten, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.07.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten aufer-legt.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- €, die auch durch die schriftliche, un-widerrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,-- € festgesetzt.

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