4b O 188/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-05-29, 4b O 188/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-05-29, 4b O 188/07
4b O 188/07Tribunal Cantonal29 de mai. de 2008
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 188/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-29
Aktenzeichen: 4b O 188/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0529.4B.O188.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Navigationssysteme zum Leiten eines Fahrzeugs entlang einer vorgegebenen Route, die Straßen einschließt, zu einem Ziel,
im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, welche folgende Merkmale aufweisen:
(1) eine Speichereinrichtung zum Speichern von Kartendaten und mindestens Straßennamendaten;
(2) eine Displayeinrichtung;
(3) eine Eingabeeinrichtung, die die Eingabe eines Ziels ermöglicht;
(4) eine Ist-Positionsdetektoreinrichtung;
(5) eine Routensucheinrichtung zum Suchen von Routeninformationen, die eine Route von der erfassten Ist-Position zum eingegebenen Ziel anzeigen, durch Zugriff auf die in der Speichereinrichtung gespeicherten Daten;
(6) eine Routenspeichereinrichtung zum Speichern der durch die Routensucheinrichtung bestimmten Routeninformationen;
(7) eine Steuereinrichtung, die dazu geeignet ist, in Antwort auf die in der Routenspeichereinrichtung gespeicherten Routeninformationen mindestens einen Straßennamen zu suchen;
(8) eine erste Visualisierungseinrichtung, die dazu geeignet ist, Verzweigungspunkte auf der Fahrtroute und die Namen der Straßen zwischen den Verzweigungspunkten auf der Displayeinrichtung darzustellen;
(9) eine Displaysteuereinrichtung zum Steuern der Displayeinrichtung
(9.1. zum selektiven Darstellen eines Fahrtroutenbildschirmfensters, das eine Fahrtroute von der Ist-Position des Fahrzeugs zu einem Ziel darstellt, oder eines Routeninformationsbildschirmfensters, das die Verzweigungspunkte auf der Fahrtroute und die Namen von Straßen zwischen den Verzweigungspunkten zu dem Ziel darstellt, die durch die Steuereinrichtung gesucht wurden,
(9.2.) wobei die beiden verschiedenen Bildschirmfenster in Antwort auf manuelle Eingaben durch Benutzer aktiviert werden;
- der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten vollständigen Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.11.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, genauso wie die Namen und Anschriften der Lieferadressen unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Lieferscheinen und Rechnungen,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung zusätzlich der jeweiligen Domain, der Schaltungszeiträume und Zugriffszahlen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei im Hinblick auf Fixkosten und variable Gemeinkosten Angaben dazu zu machen sind, weshalb diese ausschließlich durch die Gestehung und/oder den Vertrieb der unter Ziffer 1. genannten Vorrichtungen verursacht worden sind,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.11.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von [66.000.000 €?]. >>anpassen an Parallelverfahren
V. Der Streitwert wird auf 4.000.000,00 € festgesetzt.
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