Landgericht Düsseldorf, 2008-05-28, 34 O 218/07

34 O 218/07Tribunal Cantonal28 de mai. de 2008

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Landgericht Düsseldorf — 34 O 218/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-28

Aktenzeichen: 34 O 218/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0528.34O218.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für die Durchführung einer "Augendruckmessung" zu werben, ohne darauf hinzuweisen,

  • dass eine sichere Diagnose eines Glaukoms nur durch einen

Augenarzt aufgrund weiterer Untersuchungen erfolgen kann,

  • dass bei der Tonometrie ein häufig vorkommendes Normaldruckglaukom nicht

auffällt,

  • dass der Augeninnendruck kein völlig konstanter Wert ist, sondern sich

erhebliche tageszeitliche Schwankungen ergeben können, welche durch ein

bereits vorliegendes Glaukom verstärkt sein können,

sowie ohne bereits in der Werbung darüber zu informieren, was ein Glaukom ist und

welche Gefahren damit verbunden sind.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von

bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, angedroht.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 189,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2008 zu zahlen.

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