4b O 407/05•Landgericht Düsseldorf, 2007-04-17, 4b O 407/05
Landgericht Düsseldorf, 2007-04-17, 4b O 407/05
4b O 407/05Tribunal Cantonal17 de abr. de 2007
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 407/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-17
Aktenzeichen: 4b O 407/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0417.4B.O407.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
Wasseraufbereitungsanlagen anzubieten und zu liefern,
ohne im Falle des Anbietens den Angebotsempfänger und/oder im Falle der Lieferung den Abnehmer darauf hin-zuweisen, dass die Wasseraufbereitungsanlagen nicht ohne Zustimmung der Klägerin zur Verwendung eines kontinuierlichen Breitbands von ultravioletten Licht in Dosen von 10 mJ/cm² bis 175 mJ/cm² und mit einem Wellenlängenbereich von 200 bis 300 nm zum Behandeln von Trinkwasser zur Eliminierung des Potentials für Cryp-tosporidium-Oozysten-Infektion nach dem Europäischen Patent x xxx xxx benutzt werden dürfen;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Ty-penbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel-ten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Ange-botsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu be-zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 95%, die Beklagte 5%.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-tung, für die Klägerin in Höhe von 200.000,00 € und für die Beklagte in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.
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