Landgericht Düsseldorf, 2006-08-29, 4a O 394/05

4a O 394/05Tribunal Cantonal29 de ago. de 2006

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Landgericht Düsseldorf — 4a O 394/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-29

Aktenzeichen: 4a O 394/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0829.4A.O394.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli-gen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten,

zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Produkte anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder zu besitzen, die Metallfaser-bündel enthalten,

die mittels eines Verfahrens zur Herstellung eines zwischen Zahnrädern gewellten Metallfaser-Bündels hergestellt worden sind, welches folgende Schritte umfasst:

(1) Einbetten der Metallfasern in ein duktiles und kohärentes Matrix-Material,

(2) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix-/Faser-Bündels zwischen den Zähnen von zumindest zwei ineinander greifenden Zahnrädern, so dass die Fasern eine bleibende wellenförmige Kräuselung erhalten und

(3) Entfernen des Matrix-Materials;

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 20. April 1991 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 01. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun-desrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 be-stehenden Grenzen beschränkt und

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten wird, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer so-wie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 20. April 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird,

wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 01. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesre-publik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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