Landgericht Düsseldorf, 2006-08-22, 38 O 149/06

38 O 149/06Tribunal Cantonal22 de ago. de 2006

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Landgericht Düsseldorf — 38 O 149/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-22

Aktenzeichen: 38 O 149/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0822.38O149.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

I.

als nicht bei der „Stiftung x registrierter Hersteller und/oder Impoteur, Erst-Inverkehrbringer dem ElektroG unterliegende Produkte, die die Antragsgegnerin unter den Markennamen „X“ (Lautsprecher)“ X“ (Elektronik) und „X“ (Elektronik) vertreibt, in Verkehr zu bringen.

II.

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Bei Zustellung sind diesem Beschluß beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

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