Landgericht Düsseldorf, 2006-08-16, 12 O 554/05

12 O 554/05Tribunal Cantonal16 de ago. de 2006

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Landgericht Düsseldorf — 12 O 554/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-16

Aktenzeichen: 12 O 554/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0816.12O554.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen, nämlich im Internet unter der Domain www.xxxdes Beklagten Internetdienste der Klägerin unter der Rubrik „xxx“ aufzuführen, nämlich wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 784,74 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €.

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