Landgericht Düsseldorf, 2006-07-31, 1 O 557/04

1 O 557/04Tribunal Cantonal31 de jul. de 2006

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Landgericht Düsseldorf — 1 O 557/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-31

Aktenzeichen: 1 O 557/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0731.1O557.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, die Gewerberäume im Objekt X, auf dem ehemaligen X-Betriebsgelände, bezeichnet als Hochgebäude Atelier Nr. 4, 4. Obergeschoss, von einer Grundfläche von ca. 80 m2, im beigefügten Geschossplan schraffiert eingezeichnet, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Hilfswiderklage des Beklagten wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Räumung und Herausgabe und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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