Landgericht Düsseldorf, 2006-06-29, 4b O 317/05

4b O 317/05Tribunal Cantonal29 de jun. de 2006

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Landgericht Düsseldorf — 4b O 317/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-29

Aktenzeichen: 4b O 317/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0629.4B.O317.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Maschinen zum Mähen von stängelartigem Erntegut mit mehreren seitlich nebeneinander angeordneten Einzugs- und Mäheinrichtungen mit umlaufenden angetriebenen Kettenförderern zum Abschneiden und Fördern des Ernteguts, an deren Vorderseite ein Querförderkanal vorgesehen ist, durch den das abgeschnittene Erntegut zumindest näherungsweise quer zur Vorwärtsfahrtrichtung transportierbar ist, wobei am stromabliegenden Ende des Querförderkanals ein Einzugskanal angeordnet ist, durch den das Erntegut einer Häckseleinrichtung aufgebbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen eine antreibbare Fördereinrichtung, die über dem und in Vorwärtsfahrtrichtung hinter dem Querförderkanal ange¬ordnet ist, um gegebenenfalls einen Stau zu beseitigen, der durch aus dem Querförderkanal ausgetretenes Erntegut bedingt ist;

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.03.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und –zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

  • die Angaben zu e) lediglich für Handlungen in der Zeit seit dem 09.04.2005 zu machen sind,

  • der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist,

und

  • zu den Angaben gemäß b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

an die Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 06.03.2002 bis 08.04.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 09.04.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.000.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt.

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