4a O 272/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-06-27, 4a O 272/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-06-27, 4a O 272/05
4a O 272/05Tribunal Cantonal27 de jun. de 2006
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 272/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-27
Aktenzeichen: 4a O 272/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0627.4A.O272.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Vorstand,
zu unterlassen,
Profilrahmenkonstruktionen mit folgenden Merkmalen
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen:
Die Profilrahmenkonstruktion umfasst:
-
ein Grundprofil,
-
Füllelemente und
-
ein Dämmelement;
-
die Füllelemente sind so zwischen einer am Grundprofil befestigten Innendichtung und einer wetterseitigen Außendichtung angeordnet, dass zwischen den Stirnseiten nebeneinander angeordneter Füllelemente ein Falzbereich besteht;
-
das Dämmelement ist bemessen, damit es sich in den Falzbereich erstreckt;
-
das Dämmelement ist als einstückige Baueinheit mit einem einteiligen Trägerband ausgebildet, wobei das Dämmelement und das einteilige Trägerband so ausgestaltet sind, dass das Dämmelement mit dem Trägerband durch eine Klemmverbindung oder Klipsverbindung verbindbar ist;
-
das Trägerband ist ein einteiliger Innendichtungsstreifen;
-
das Dämmelement besteht aus einem geschäumten Werkstoff;
-
der geschäumte Werkstoff ist vorzugsweise geschlossenzellig oder wasserabweisend;
- der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 2003 begangen hat und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu I. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden;
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu I. 2. a) und b) die Bestellungen, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;
- die zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 2003 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von xxx.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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