4b O 430/02•Landgericht Düsseldorf, 2006-04-11, 4b O 430/02
Landgericht Düsseldorf, 2006-04-11, 4b O 430/02
4b O 430/02Tribunal Cantonal11 de abr. de 2006
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 430/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-11
Aktenzeichen: 4b O 430/02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0411.4B.O430.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
Magnetspulen mit scheibenförmigen Stromleitern zum Erzeugen hoher Magnetfelder, die von Stromimpulsen aus einer Kondensator-Entladung gespeist werden und zum Aufmagnetisieren, Entmagnetisieren und Abgleichen von Dauermagneten in Magnetisiervorrichtungen dienen, bestehend aus mehreren im Stapel angeordneten Scheiben eines elektrischen Leiters mit einer Mittelöffnung, wobei jede Scheibe einen von der Mittelöffnung durchgehenden radialen Schlitz mit beiderseits davon angeordneten elektrischen Anschlüssen und neben einem den Strom führenden ringförmigen inneren Bereich einen die Wärme ableitenden äußeren Bereich mit weiteren Schlitzen aufweist und die einzelnen Scheiben spiralförmig miteinander in Serie geschaltet sind, wobei die einzelnen Scheiben durch Isolierscheiben voneinander getrennt und durch Zugstangen, die durch Bohrungen im äußeren Bereich der Scheiben hindurchgeführt sind, mit den Isolierscheiben zusammengehalten sind, und wobei die Scheiben im Wesentlichen quadratisch ausgebildet und jeweils um 45° zueinander versetzt sind,
in der Zeit vom 01.03.1993 bis 02.06.2003 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe
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der Herstellungsmengen und -zeiten,
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der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
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der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
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der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
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der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
a) die Angaben zu 2. und 3. auch im Hinblick auf diejenigen weiteren Erzeugnisse zu machen sind, die die Beklagten zusammen mit den oben bezeichneten Magnetspulen angeboten, verkauft oder sonstwie in Verkehr gebracht haben, und zwar Magnetisiergeräte (impulsgebende Stromquellen/Kondensatorbanken für Magnetspulen) sowie zugehörige Steuerungs-, Überwachungs-/Kontroll-, Aufzeichnungs- und Datenauswertungsgeräte einschließlich der Software zu diesen Geräten;
b) den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;
c) die Rechnungslegungspflicht besteht, soweit die Beklagten nicht bereits durch die nachfolgend eingeblendete Tabelle Auskunft erteilt haben:
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem vormaligen Patentinhaber (X) durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 11.03.1993 bis 13.05.2002 begangenen Handlungen, soweit sie die Magnetspulen (ohne „Peripheriegeräte„) betreffen, und der der Klägerin durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 13.05.2002 bis 02.06.2003 begangenen Handlungen, soweit sie die Magnetspulen (ohne „Peripheriegeräte„) betreffen, entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagten zu 20 %.
V. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 7.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 €.
VI. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 11.11.2003 auf 600.000,00 € und für die Zeit danach auf 200.000,00 € festgesetzt.
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